Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Schuldpunkt als begründet. - 14 - 3.5. Einfache Körperverletzungen werden infolge unechter Konkurrenz von einem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung konsumiert, wenn ihnen – wie vorliegend – neben der versuchten schweren Körperverletzung keine selbständige Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 137 IV 113 E. 1).