Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A. mit seinem Fahrzeug auf den Parkplatz beim Imbiss gefolgt ist, anstatt einfach weiterzufahren, wenn er sich vor A. doch gefürchtet haben will. Ebenso wenig überzeugt die Ausführung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe in diesem Moment nicht logisch denken können, weshalb er A. auf den Parkplatz gefolgt sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Auch das beteuerte Einschlagen mit einer Faust auf die Motorhaube des Beschuldigten durch A. hat sich gemäss verkehrstechnischem Gutachten als Schutzbehauptung herausgestellt (siehe dazu oben).