15 StGB noch auf eine Einwilligung. Insbesondere würden die vom Beschuldigten als Anzeichen für eine Bedrohung genannten angeblichen Winkbewegungen von A. mit beiden Händen (UA act. 315) eine Notwehrlage auch bei Weitem nicht zu begründen vermögen. Der Beschuldigte ist A. nach Stein auf den Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» gefolgt und – gemäss eigener Aussage – während dem gesamten Geschehen in seinem Fahrzeug geblieben (UA act. 315; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A. mit seinem Fahrzeug auf den Parkplatz beim Imbiss gefolgt ist, anstatt einfach weiterzufahren, wenn er sich vor A. doch gefürchtet haben will.