3.4. Obwohl keine Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB entstanden sind, hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch mit seinem Handeln zweifelsohne überschritten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte macht zwar geltend, er habe sich vor A. gefürchtet (UA act. 317; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14-17). Dies ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Es bestehen – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Plädoyer der Berufungsverhandlung von B. Rz. 57-78) – weder Hinweise auf eine Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB noch auf eine Einwilligung.