Insgesamt musste der Beschuldigte damit rechnen und hat es mindestens in Kauf genommen, A. durch die bewusst herbeigeführte Kollision lebensgefährlich zu verletzen, wenn nicht gar zu töten, auch wenn er dies möglicherweise nicht direkt gewollt hat. Es ist damit mindestens von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten in Bezug auf eine schwere Körperverletzung auszugehen.