des grossen Blutleiters oder des zentralen Nervensystems resultieren können. Der beschriebene Vorgang stellt gemäss dem Gutachten des IRM, dem sich das Obergericht anschliesst, grundsätzlich eine lebensbedrohliche Handlung dar und es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass keine entsprechenden Schädigungen resultiert haben (UA act. 47).