Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A. aufgrund einer vorgängigen Auseinandersetzung mit diesem ganz bewusst hat anfahren wollen. Unter diesen Umständen konnte er nicht darauf vertrauen, dass eine Kollision mit einer Geschwindigkeit von 27 bis 35 km/h nur geringfügige Folgen haben werde. Vielmehr kann sein Handeln nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung, wenn nicht gar des Todes von A. gewertet werden.