als nachvollziehbar und glaubhaft. Das durch die beschriebene Kollision einhergehende Risiko eines Aufpralls mit schweren Verletzungsfolgen ist als sehr hoch einzustufen. Der Beschuldigte hat es letztlich dem Zufall überlassen, ob sich die naheliegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung beim Aufprall mit dem Fahrzeug bzw. Wegschleudern auf den Boden verwirklichen würde oder nicht. Sein Verhalten war auch nicht bloss leichtsinnig. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte A. aufgrund einer vorgängigen Auseinandersetzung mit diesem ganz bewusst hat anfahren wollen.