Dafür, dass es nicht um ein unabsichtliches Anfahren von A. gegangen sein kann, spricht sodann auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Aufprall auf die Motorhaube und dem Wegschleudern von A. nicht etwa angehalten hat, um sich zu vergewissern und nötigenfalls A. zu helfen oder die Rettungsdienste zu benachrichtigen. In diesem Zusammenhang erscheint denn auch die Aussage des älteren Sohnes des Beschuldigten, E., dass sie nach der Kollision weitergefahren seien, obwohl der Beschuldigte Angst gehabt habe, dass etwas Schlimmes passiert sei und sie alle Angst und Bedenken gehabt hätten, dass da «etwas passiert» sei und trotzdem nach Hause gefahren seien (UA act. 360),