und 353), abwegig, zumal sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug von A. befand und somit auch hätte anders abbiegen können (siehe dazu unten). Dafür, dass es nicht um ein unabsichtliches Anfahren von A. gegangen sein kann, spricht sodann auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Aufprall auf die Motorhaube und dem Wegschleudern von A. nicht etwa angehalten hat, um sich zu vergewissern und nötigenfalls A. zu helfen oder die Rettungsdienste zu benachrichtigen.