Insbesondere erscheint auch die Ausführung von D., A. habe sein Fahrzeug zuerst stark beschleunigt und dann wieder verlangsamt, so dass ihr Fahrzeug praktisch blockiert worden sei und A. sie nicht habe überholen lassen (UA act. 348 ff. und 353), abwegig, zumal sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug von A. befand und somit auch hätte anders abbiegen können (siehe dazu unten).