Nachdem gutachterlich erstellt ist, dass der Beschuldigte A. mit einer Geschwindigkeit von 27 bis 35 km/h erfasst hat, ist ausgeschlossen, dass er bloss aus dem Stand heraus in einer Art Panikreaktion hat davonfahren wollen. Es liesse sich denn auch gar nicht erklären, wieso der Beschuldigte A. zuvor auf den Parkplatz hätte folgen sollen, wenn es darum gegangen wäre, sich vor diesem in Sicherheit zu bringen. Insbesondere erscheint auch die Ausführung von D., A. habe sein Fahrzeug zuerst stark beschleunigt und dann wieder verlangsamt, so dass ihr Fahrzeug praktisch blockiert worden sei und A. sie nicht habe überholen lassen (UA act.