3.3. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und musste auch dem Beschuldigten bekannt sein, dass das Anfahren einer Person mit einem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 27 bis 35 km/h, die das voraussehbare Aufladen und Wegschleudern vom Fahrzeug und sodann ein Aufprallen auf dem harten Boden zur Folge hat, lebensgefährlich wenn nicht gar tödlich sein kann.