Die erlittenen Verletzungen sind einerseits nicht mehr als die blosse Folge von Tätlichkeiten zu qualifizieren. Andererseits erreichen sie aber auch noch nicht die Intensität einer schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. Die erlittenen Verletzungen sind somit als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. auch BGE 97 IV 8 E. 1). Es ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Tatausführung zumindest in Kauf genommen hat, A. schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu verletzen. - 12 -