Es kann keine Rede davon sein, dass A. «losgelassen», «selber weg» oder «auf die Seite gesprungen» ist. Schliesslich ist A. auf den Boden gefallen, gerutscht und in seine festgestellte Endlage gerollt. Im Anschluss an die Kollision hat der Beschuldigte – im Wissen um den Vorfall und ohne A. Hilfe zu leisten resp. die Polizei oder Ambulanz zu verständigen – die Unfallstelle verlassen. - 10 -