Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass A. dem Beschuldigten auf dessen Motorhaube gesprungen sein sollte, um den Beschuldigten von der Wegfahrt abzuhalten. Vielmehr wurde A. – dem schlüssigen verkehrstechnischen Gutachten folgend – stehend und frontal, eher etwas mit der rechten Körperseite nach vorne, von der Fahrzeugfront mittig rechts, erfasst. Es bestehen für das Obergericht sodann keine Zweifel daran, dass A. durch die Kollision aufgeladen und dann weggeschleudert wurde. Es kann keine Rede davon sein, dass A. «losgelassen», «selber weg» oder «auf die Seite gesprungen» ist.