Schliesslich ist aus denselben Gründen auch den Ausführungen des jüngeren Sohns des Beschuldigten und Mitfahrer im Fahrzeug dessen, F., nicht zu folgen, wenn dieser zu Protokoll gibt, A. habe mit den Händen vorne an der Motorhaube gegen das Fahrzeug gedrückt (UA act. 374). Das Fahrzeug sei bereits gefahren und dann habe A. mit Wucht auf die Ecke auf der Motorhaube gedrückt (UA act. 374). Danach habe es A. am Bein und an dessen rechten Seite erwischt (UA act. 372 f.). Er sei nicht weggeschleudert worden, sondern auf die Motorhaube und dann auf den Boden gefallen (UA act. 374).