Erst als A. halbwegs auf der rechten Seite gewesen sei, sei der Beschuldigte losgefahren (UA act. 362). A. sei vorne rechts mit der Motorhaube kollidiert. Er sei «wie flach auf die Haube gefallen» (UA act. 362 f.). Auch diese Ausführungen sind mit den überzeugenden Schlussfolgerungen im Gutachten offensichtlich nicht in Einklang zu bringen.