Ebenfalls nicht gefolgt werden kann den Ausführungen des älteren Sohns des Beschuldigten, E.. Dieser war Mitfahrer im Fahrzeug des Beschuldigten und hatte als Auskunftsperson ausgeführt, A. habe sich vor ihr Fahrzeug gestellt, sodass der Beschuldigte sein Fahrzeug habe anhalten müssen. A. sei auf das Fahrzeug des Beschuldigten zugelaufen und habe sich mit beiden Händen auf die Motorhaube gestemmt, sodass sie nicht hätten wegfahren können (UA act. 360). Als A. die Hände auf die Motorhaube gestemmt habe, sei das Fahrzeug des Beschuldigten im Stillstand gewesen. Erst als A. halbwegs auf der rechten Seite gewesen sei, sei der Beschuldigte losgefahren (UA act. 362).