act. 348 ff. und 353). Die Kollision sei nicht sehr stark gewesen (UA act. 351). Diese Ausführungen sind mit den überzeugenden Schlussfolgerungen im Gutachten offensichtlich nicht in Einklang zu bringen. Daran ändert auch nichts, dass D. als Zeugin und somit unter Strafandrohung bei bewusst falscher Zeugenaussage ausgesagt hat. Vielmehr wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob gegen D. ein Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses einzuleiten sein wird.