Aus denselben Gründen kann den Ausführungen von D. als Beifahrerin im Fahrzeug des Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn sie im Rahmen der Befragung als Zeugin vom 20. September 2020 darlegt, A. habe mit der Hand auf die Motorhaube geschlagen und dann – nachdem der Beschuldigte etwas weitergefahren sei – versucht, sich irgendwie auf die Motorhaube beifahrerseitig zu werfen. Sodann sei er auf den Boden gefallen (UA -9-