Diese Ausführungen des Beschuldigten widersprechen dem verkehrstechnischen Gutachten in offensichtlicher und elementarster Weise. Wäre das Fahrzeug aus dem Stillstand angefahren, so hätte der Beschuldigte aus 18.75 bis 18.9 Meter – anstatt den vom Beschuldigten genannten wenigen Metern – anfahren müssen. Auch kann gestützt auf das Gutachten keine Rede davon sein, A. habe mit der Faust auf die Motorhaube geschlagen und sei auf die Motorhaube gesprungen. Vielmehr führt das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es sich bei den Spuren auf der Motorhaube um eine Abwehrhandlung von A. handeln müsse.