Es sei nur im Rahmen einer Anfahrgeschwindigkeit zum Kontakt mit A. gekommen (UA act. 318). Der Beschuldigte sei sich nicht bewusst gewesen, dass A. weggeschleudert wurde. Er glaube vielmehr, A. habe losgelassen und wäre «selber weg» (UA act. 318). Er habe weder gesehen noch gedacht, dass A. verletzt worden sei. Eine «sogenannte Kollision» habe sich aus seiner Sicht nicht ereignet (UA act. 318). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11-17). Diese Ausführungen des Beschuldigten widersprechen dem verkehrstechnischen Gutachten in offensichtlicher und elementarster Weise.