Gemäss den nicht schlüssigen Ausführungen des Beschuldigten sei A. auf dem Parkplatz bis auf rund 3 bis 4 Meter an das (stehende) Fahrzeug des Beschuldigten herangekommen (UA act. 315 f.) und habe – praktisch vor der Stossstange stehend – mit einer Faust auf die Motorhaube geschlagen (UA act. 326). Der Beschuldigte habe flüchten bzw. seine Familie und sich selbst retten wollen und sei deshalb losgefahren. A. sei ihm auf die Motorhaube gesprungen und habe wohl versucht, das Fahrzeug des Beschuldigten anzuhalten (UA act. 315 f., 326 und 330). Es sei nur im Rahmen einer Anfahrgeschwindigkeit zum Kontakt mit A. gekommen (UA act. 318).