2.6.4. Insoweit die Aussagen des Beschuldigten, seiner Ehefrau D. und den beiden Kindern E. und F. offensichtlich im Widerspruch zum verkehrstechnischen Gutachten stehen, erweisen sie sich als Schutzbehauptungen. Darauf kann nicht abgestellt werden. Zudem haben angesichts des verwandtschaftlichen Verhältnisses und der Vorwürfe sowohl D. als auch die beiden Söhne ein Interesse daran, den Beschuldigten in ein möglichst günstiges Licht zu rücken, weshalb grundsätzlich nur mit einer gewissen Zurückhaltung auf deren Aussagen abgestellt werden kann.