2.6.3. Übereinstimmend mit dem verkehrstechnischen Gutachten führte A. im Wesentlichen aus, er sei dem Beschuldigten nicht auf die Motorhaube gesprungen (UA act. 303 f.). Vielmehr habe er sich bei der Kollision auf der Motorhaube abgestützt (UA act. 305). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt A. an seinen bisherigen Aussagen fest und gab – mit dem ver- -8- kehrstechnischen Gutachten vereinbar – zu Protokoll, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug – ohne gross abzubremsen – auf den Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» gelenkt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.).