Das Gutachten erweist sich vielmehr – wie ausgeführt – als überzeugend und in sich schlüssig. Der Beschuldigte selbst macht im Rahmen des Plädoyers an der Berufungsverhandlung geltend, dass die – im Falle der Anfahrt aus dem Stillstand – erforderliche Beschleunigungsstrecke von rund 19 Meter mit der Örtlichkeit nicht zu vereinbaren sei (Plädoyer der Berufungsverhandlung von B. Rz. 18). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, ist diese Unvereinbarkeit jedoch nicht dem Gutachten, sondern den damit widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zuzuschreiben (siehe dazu unten).