Daran vermögen die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Der Beschuldigte machte keine konkreten Fehler am Gutachten geltend. Vielmehr begnügte er sich mit der pauschalen Ausführung, das Gutachten beruhe auf einer Software, die «irgendwelche Eingaben» verarbeite und das Geschehen vor Ort nicht wahrgenommen habe. Zudem gehe das Gutachten von Annahmen und Faustregeln aus (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Diesbezüglich kann jedoch keine Rede von offensichtlichen und ohne spezielles Fachwissen erkennbaren Mängeln sein. Das Gutachten erweist sich vielmehr – wie ausgeführt – als überzeugend und in sich schlüssig.