2.6.2. Das verkehrstechnische Gutachten wurde lege artis erstellt. Dessen Erörterungen erweisen sich als überzeugend und das Gutachten ist in sich schlüssig. Die sachverständigen Personen (vgl. UA act. 423) haben die an sie gestellten Fragen beantwortet und ihre Erkenntnisse bzw. Schlussfolgerungen begründet. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich wären oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).