Der Beschuldigte hat A. mit einer Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 27 bis 35 km/h angefahren (UA act. 424, 431 und 458). Es muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug des Beschuldigten während der Kollision beschleunigt war (UA act. 424). So weist die Endlage von A. auf ein beschleunigtes Fahrzeug hin. Wäre das Fahrzeug gebremst oder mit konstanter Geschwindigkeit gefahren, wäre entweder die Wurfstrecke von A. nicht so hoch oder die Kollisionsgeschwindigkeit höher (UA act. 429 ff.). Zudem zeigen die Verletzungen am rechten Unterschenkel, dass A. vom fahrenden Fahrzeug erfasst worden ist (UA act. 431).