Die Annahme, dass der Beschuldigte (und seine Familie) vorliegend nicht anders – z.B. nach einem Zeugenaufruf oder Nachforschungen aufgrund des Spurenbildes (u.a. Spuren am Mercedes, aufgefundene Teile der Nummernschildhalterung des Mercedes) – hätte eruiert werden können, ist abwegig. Im Übrigen kann jedoch offenbleiben, ob im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Ereignisse die zur Verwendung der Aufnahmen zu Strafverfolgungszwecken nötige gesetzliche Grundlage vorgelegen hat oder nicht.