Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Aufnahmen der AFV gehen an der Sache vorbei, denn der Beschuldigte hat bereits im Vorverfahren und sodann anlässlich seiner Einvernahme vor Vorinstanz – nachdem er ausdrücklich auf sein Recht, keine Aussagen machen zu müssen, hingewiesen wurde – überhaupt nicht bestritten, dass es zwischen ihm und A. zuerst beim Zollamt zu einem Streit gekommen und dann später in Stein beim Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» zu einem weiteren Vorfall mit A. gekommen ist. So war es der Beschuldigte selber, der ausgeführt hat, es sei im Rahmen einer Anfahrgeschwindigkeit zum Kontakt mit A. gekommen (UA act. 318).