316 und 319). Dem Beschuldigten sei nicht bekannt, dass A. weggeschleudert worden sei. Er glaube vielmehr, dieser habe losgelassen und sei «selber weg» resp. auf die Seite gesprungen (UA act. 318). Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass A. verletzt worden sei (UA act. 319). 2.5. Die Vorinstanz hat die Verwertbarkeit der Aufnahmen der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (folgend: AFV), aufgrund welcher die Strafbehörde auf den Beschuldigten aufmerksam geworden sei, verneint. Es handle sich dabei um das einzige Beweismittel, das zum Beschuldigten geführt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3).