Umstritten ist hingegen, wie genau und mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte mit dem Mercedes A. erfasst hat und ob er die von A. bei diesem Vorfall erlittenen Verletzungen mindestens in Kauf genommen hat. Nach Darstellung des Beschuldigten sei er zum Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» gefahren und habe angehalten. A. sei auf sein Fahrzeug zugekommen und habe gestikuliert. Dieser habe sich vor den Mercedes gestellt. In der Folge sei er, der Beschuldigte, losgefahren. A. sei über die Motorhaube nach rechts gerollt (vorinstanzliches Protokoll, GA act. 37). Bereits früher hatte er ausgesagt, A. sei ihm auf die Motorhaube gesprungen (Untersuchungsakten [UA] act. 316 und 319).