Der Beschuldigte habe um die Möglichkeit schwerwiegender oder tödlicher Verletzungen bzw. Komplikationen von A. – verursacht durch das Anfahren und Aufladen auf ein beschleunigendes Fahrzeug sowie den Abwurf hiervon – gewusst und billigend in Kauf genommen. Im Anschluss an die Kollision sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug auf die Schaffhauserstrasse gebogen und via Zeihen und Frick über die Staffelegg an seinen Wohnort in Q. gefahren. Er habe sich wissentlich und willentlich, ohne dem verletzt am Boden liegenden A. Hilfe zu leisten, entfernt. Zudem habe er weder die Polizei noch die Ambulanz verständigt (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 3 f.).