1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch, die Berufung des Privatklägers A. gegen die Abweisung seiner Zivilklage. In diesen Punkten – und im Falle eines Schuldspruchs den damit einhergehenden Punkten – ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung gemäss -4-