2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte mit Urteil vom 25. April 2022: 1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB - des Unterlassens der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilklage sowie der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung des Zivil- und Strafklägers [A.] wird abgewiesen.