5. 5.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 179.00, zusammen Fr. 1'679.00, werden zu 4/5, ausmachend Fr.1'343.20, dem Beschuldigten und zu 1/5, ausmachend Fr. 335.80, dem Privatkläger auferlegt. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'141.10 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'977.88 (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten.