6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 360'000.00.