5.2.3.2. Der mit Eingabe vom 17. Februar 2023 vom Vertreter des Privatklägers geltend gemachte Aufwand von 10.2 Stunden für das Berufungsverfahren erscheint angemessen. Bei Anwendung des Regelstundenansatzes von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 3 AnwT) und zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 51.60 ergibt sich eine angemessene Entschädigung von Fr. 2'472.35 (inkl. 7.7 % MwSt). Davon hat der Beschuldigte dem Privatkläger 4/5, ausmachend Fr. 1'977.88 auszurichten. - 33 -