5.2.3. 5.2.3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO hat die im Rechtsmittelverfahren obsiegende Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die notwendigen Auslagen im Rechtsmittelverfahren. Der Privatkläger obsiegt vorliegend zu 4/5, womit der Beschuldigte ihm eine Entschädigung in diesem Umfang auszurichten hat.