Der geltend gemachte Stundenaufwand ist damit um 22 Stunden auf 22 Stunden zu kürzen. Hinzu kommen 2 Stunden, welche für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 11. Januar 2023 auszurichten sind. Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), den geltend gemachten Auslagen von Fr. 17.55 sowie 7.7 % MwSt ergibt sich eine angemessene Entschädigung von Fr. 5'705.45. Hiervon ist dem Beschuldigten 1/5, ausmachend Fr. 1'141.10, aus der Staatskasse auszurichten.