des Privatklägers (inkl. den einzelnen Arztberichten und Diagnosen, der fehlenden Unfallkausalität der Schulterverletzung sowie dem bestrittenen Knalltrauma) auf ihre ausführlichen Vorarbeiten Rückgriff nehmen. Damit erscheint der für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung geltend gemachte Aufwand deutlich überhöht. Anstatt der in Rechnung gestellten 36 Stunden erscheinen 14 Stunden ausreichend, um sich mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen, bisherige Argumente erneut vorzubringen (was in keiner Weise beanstandet wird) und Ergänzungen vorzunehmen. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist damit um 22 Stunden auf 22 Stunden zu kürzen.