Auch wenn die Berufungsbegründung im Vergleich zum vorinstanzlichen Plädoyer nicht denselben Aufbau aufweist und die Berufungsbegründung auch nicht eine blosse Wiederholung desselben darstellt, konnte die Verteidigerin massgeblich von Synergien profitieren, welche den zu erbringenden Aufwand reduzieren. So konnte sie etwa im Zusammenhang mit den auch im Berufungsverfahren vorgebrachten Ausführungen zur Verletzung des Anklageprinzips, zur dem Beschuldigten vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung, zur geltend gemachten Verantwortung der Leitungsbetreiberin D., zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers, zum Unfallhergang und zu den Verletzungen