Für die Berufungsbegründung, welche rund 28 beschriebene Seiten (ohne Rubrum und die beiden letzten Seiten) umfasst, wurde ein Aufwand von insgesamt 36 Stunden geltend gemacht. Auch wenn die Berufungsbegründung im Vergleich zum vorinstanzlichen Plädoyer nicht denselben Aufbau aufweist und die Berufungsbegründung auch nicht eine blosse Wiederholung desselben darstellt, konnte die Verteidigerin massgeblich von Synergien profitieren, welche den zu erbringenden Aufwand reduzieren.