Angesichts des erheblichen Betrags von Fr. 17'205.40, welcher der Beschuldigte dem Privatkläger gemäss dem (diesbezüglich zu korrigierenden) vorinstanzlichen Urteil als Parteientschädigung hätte ausrichten müssen, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren lediglich zu 4/5 aufzuerlegen. Der Privatkläger unterliegt im Berufungsverfahren im Umfang des Obsiegens des Beschuldigten, womit ihm die Verfahrenskosten zu 1/5 aufzuerlegen sind. 5.2.2. 5.2.2.1. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren im Umfang seines Obsiegens eine Entschädigung von 1/5 aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO).