Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend und obsiegt einzig hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zur Verbindungsbusse, welche auf 4 Tage anstatt der von der Vorinstanz festgelegten 30 Tage festzulegen ist, sowie hinsichtlich der Parteientschädigung des Privatklägers für das vorinstanzliche Verfahren, auf welche nicht einzutreten ist. Angesichts des erheblichen Betrags von Fr. 17'205.40, welcher der Beschuldigte dem Privatkläger gemäss dem (diesbezüglich zu korrigierenden) vorinstanzlichen Urteil als Parteientschädigung hätte ausrichten müssen, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren lediglich zu 4/5 aufzuerlegen.