5.2. 5.2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend und obsiegt einzig hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zur Verbindungsbusse, welche auf 4 Tage anstatt der von der Vorinstanz festgelegten 30 Tage festzulegen ist, sowie hinsichtlich der Parteientschädigung des Privatklägers für das vorinstanzliche Verfahren, auf welche nicht einzutreten ist.