Die Voraussetzungen gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO sind damit nicht erfüllt. Nachdem der richterlichen Frage- bzw. Fürsorgepflicht mit der Nachfrage betreffend Höhe der entstandenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und der im Berufungsverfahren erfolgten Aufforderung, die im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen zu beziffern und zu belegen, hinreichend Genüge getan wurde, ist nicht auf die Entschädigungsforderung des Privatklägers betreffend seine im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwendungen einzutreten. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend zu korrigieren.