Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der Vertreter des Privatklägers aufgefordert, seine im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen zu beziffern und zu belegen. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 reichte er lediglich eine Kostennote betreffend - 31 - die im Berufungsverfahren zwischen dem 30. November 2022 und dem 15. Februar 2023 entstandenen Aufwendungen ein (Kostennote vom 15. Februar 2023). Seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwendungen blieben dagegen (erneut) unbelegt.